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Auftragswert im Vergabeverfahren

Der Auftragswert ist die vom Auftraggeber geschätzte Gesamtwert für den Auftrag. Der Auftragswert entscheidet, welches Vergabeverfahren angewandt werden muss.

Die Höhe des Auftragswertes wird durch den Auftraggeber geschätzt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Bei der Schätzung des Auftragswertes wird von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter ausgegangen.

Die Höhe des Auftragswertes entscheidet darüber, ob ein nationales oder ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen ist. Ein EU-weiteres Vergabeverfahren ist erforderlich, wenn der so genannte EU-Schwellenwert erreicht oder überschritten wird. Liegt der geschätzte Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes, kann eine nationale Vergabe durchgeführt werden. Bei Auftragswerten unterhalb bestimmter Wertgrenzen können Auftraggeber gemäß sogenannter Wertgrenzenregelungen anstelle der öffentlichen Ausschreibung auch die vereinfachten Regeln der beschränkten Ausschreibung bzw. freihändigen Vergabe nutzen.

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