Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren dürfen erwarten, dass ein öffentlicher Auftraggeber vor der Ausschreibung mit der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt prüft, ob die Finanzierung auch unter Berücksichtigung erkennbarer Eventualitäten für das in Aussicht genommene Beschaffungsvorhaben ausreicht (OLG Rostock, Beschluss vom 30. September 2021 – 17 Verg 5/21).
- Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VgV bzw. § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A kann ein Vergabeverfahren aufgehoben werden, wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen.
- Änderungen in den Grundlagen der Finanzierung können einen solchen schwerwiegenden Grund allein dann bilden, wenn sie auf nicht voraussehbaren, die Finanzierung des Beschaffungsvorhabens in wesentlichem Umfang berührenden Umständen beruhen.
- Prüft ein öffentlicher Auftraggeber vor Einleitung des Vergabeverfahrens nicht oder nicht mit der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt, ob die Finanzierung unter Berücksichtigung von ersichtlichen Eventualitäten genügt, kann eine spätere Finanzierungslücke keine Aufhebung rechtfertigen.
- Wenn eine fehlende Finanzierung somit auf Fehler des öffentlichen Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs und der daran anschließenden Einwerbung der benötigten Mittel zurückzuführen ist, scheidet dann eine vergaberechtskonforme Aufhebung aus.